Satzung

Satzung

 

Landesverband der

Justizwachtmeister Thüringen e.V.

 

§ 1

Name, Sitz, Gemeinnützigkeit und Internetauftritt

 

  1. Der Landesverband der Justizwachtmeister führt den Namen „Landesverband der Justizwachtmeister Thüringen e.V.“.

Der Landesverband soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Name den Zusatz „e.V.“. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  1. Der Landesverband hat seinen Sitz in Gera.

 

  1. Der Landesverband ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Die Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck oder Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

  1. Der Landesverband hat mit Wirkung vom 01.11.2011 einen eigenen Internetauftritt unter www.Justizwachtmeisterverband-Thueringen.de.

 

§ 2

Organisation und Zweck

 

  1. Der Organisationsbereich des Landesverbandes umfasst den Justizwachtmeister-dienst in Thüringen.

 

  1. Die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse seiner Mitglieder.

 

  1. Die Förderung der fachlichen Aus- und Fortbildung aller im Justizwachtmeister-dienst tätigen Personen.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

  1. Mitgliedschaft können Justizbeamte, Angestellte, Arbeiter, Pensionäre und Rentner des Justizwachtmeisterdienstes erwerben.

Außerdem können juristische und natürliche Personen die Mitgliedschaft erwerben, die den Vereinszweck fördern wollen.

 

  1. Das Mitglied kann auch in einem anderen Berufsverband oder Gewerkschaft organisiert sein.

 

  1. Der Beitritt muss schriftlich erklärt werden. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.

 

  1. Der Landesverband des Justizwachtmeisterdienstes in Thüringen ist nicht die Gründung einer eigenen Gewerkschaft.

 

  1. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Über den Entzug der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 4

Beiträge

 

  1. Von den Mitgliedern wird ein monatlicher Mitgliederbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

      

        durch Tod

        durch Austritt

        durch Streichung von der Mitgliederliste

        durch Ausschluss

 

 

 

 

 

§ 6

Austritt und Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss

 

  1. Der Austritt aus dem Landesverband muss von jedem Mitglied schriftlich - durch Einschreibebrief – dem Vorstand unmittelbar angezeigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei ( 3 ) Monate zum Quartalsabschluss.

 

  1. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung der 2. Mahnung 1 Monat verstrichen ist und der Beitrag nicht bezahlt ist. Die Streichung ist dem Mitglied durch einfachen Brief mitzuteilen.

 

  1. Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat bzw. verstößt, kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vorstandsmitglieder können unter gleicher Voraussetzung nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung muss innerhalb von einem ( 1 ) Monat ab Zugang der Ausschließung beim Vorstand eingelegt werden.

Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.

Die Mitgliedschaft ruht mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch den Vorstand und ist beendet mit Rechtskraft des Ausschlusses.

 

§ 7

Pflichten und Recht der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich für die Ziele und Interessen des Landesverbandes einzusetzen, sowie die Satzung und die satzungsgemäß befassten Beschlüsse und Richtlinien zu beachten.

 

§ 8

 

Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung zu § 7 bei allen Bestrebungen des Landesverbandes mitzuwirken, bzw. mitzubestimmen.

 

§ 9

Organisation des Landesverbandes

 

  1. Seine Organisation sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Über Versammlungen und Sitzungen sind vom Schriftführer Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften müssen mindestens die gefassten Beschlüsse sinngemäß enthalten und das Stimmenverhältnis der Abstimmung erkenn lassen.

 

  1. Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen.

Auf Antrag erfolgt auf Beschluss der Versammlung geheime Abstimmung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

Satzungsänderungen müssen mit 2/3 – Mehrheit beschlossen werden.

 

        Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus;

   

        dem 1. Vorsitzenden,

        dem stellvertretenden Vorsitzenden,

        dem Rechnungsführer

        dem Schriftführer

        dem stellvertretenden Rechnungsführer

 

in den Vorstand können weiterhin gewählt werden;

 

        bis zu 2 Vertrauensleute,

        Ehrenmitglieder.

 

        Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB sind

       

        der 1. Vorsitzende,

        der stellvertretende Vorsitzende,

        der Rechnungsführer

 

  1. Der Vorstand wird alle vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, oder ist ein Mitglied längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert, dann bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied.

 

 

  1. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Jahr und ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmungsgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder falls dieser nicht anwesend ist, seines Vertreters den Ausschlag.

Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen.

Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Vorstandsmitgliedern herbeigeführt werden, wobei der Beschlussgegenstand genau anzugeben ist.

 

  1. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

 

  1. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.

 

  1. In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer zu wählen, deren Amtszeit 4 Jahre beträgt.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

 

  1. Eine Mitgliederversammlung hat einmal im Kalenderjahr, spätestens bis Ende Oktober des laufenden Jahres, stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vereinszweck dies erfordert.

 

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden 2. Tag.

 

Die Tagesordnung sollte, soweit erforderlich, folgende Punkte erhalten:

 

         Jahresbericht des Vorstandes

         Bericht des Rechnungsprüfers

         Bericht des Kassenführers

         Entlastung des Vorstandes

         Neuwahlen (Vorstand und Kassenprüfer)

         Sonstige Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder

         Satzungsänderungen (mit genauer Angabe der zu ändernden Paragraphen)

 

  1. Die Einberufung einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorstand beantragen.

  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme.

Bei Wahlen ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit).

Zur Durchführung der Wahlen ist ein Wahlausschuss, bestehend aus zwei Personen, zu wählen.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 - Mehrheit beschlossen werden.

Auf der Tagesordnung dieser Veranstaltung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

Für Verbindlichkeiten bei der Auflösung haftet der gesamte Verein.

Das nach der Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen fällt dem Bundesverband der Justizwachtmeister e.V. zu.

 

§ 12

 

Der Landesverband der Justizwachtmeister Thüringen bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

 

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